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Auslegungszeitpunkt von Patentschriften

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Können sich Inhalt und Schutzbereich von Patentschriften über die Zeit verändern, oder sind sie statisch? Kann bei der Inhaltsermittlung einer Quelle also ein Empfängerhorizont zugrunde gelegt werden, der erst nach der Quelle entstand? In der patentrechtlichen Praxis stellt sich diese Frage zum einen im Rahmen der Erteilungs- bzw. Rechtsbestandsprüfung, wenn eine Patentanmeldung gegenüber einer älteren Patentschrift als Stand der Technik auf ihre Patentierbarkeit zu beurteilen ist. Der ermittelte Inhalt der älteren Patentschrift wird dabei als »Offenbarungsgehalt« bezeichnet. Zum anderen stellt sie sich im Rahmen des Verletzungsverfahrens, wenn der Inhalt der geschützten Erfindung zu ermitteln ist, was als Auslegung/ Schutzbereichsbestimmung bezeichnet wird. Trotz terminologischer Unterschiede geht es in beiden Verfahren um dasselbe Ziel: Den technischen Informationsgehalt einer Quelle zu ermitteln, um hieraus Rechtsfolgen abzuleiten. Das wird im Allgemeinen als Auslegung bezeichnet. Dennoch ist die Methodik in der deutschen Praxis uneinheitlich. Mit der Auslegung soll derselben Quelle teilweise eine technische Lehre als Handlungsanweisung entnommen werden, teilweise eine Beschreibung eines Gegenstandes. Diese Vorgehensweise ist inkonsistent und führt zu Rechtsunsicherheit, insbesondere im Verletzungsverfahren, wenn die angegriffene Ausführungsform Mittel verwendet, die erst nach dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents entdeckt wurden. Anstatt - wie bisher - den Auslegungszeitpunkt zu vereinheitlichen, muss die Methodik der Informationsermittlung vereinheitlicht werden. Maßgeblich ist stets, ob die Patentschrift bei ihrer Kenntnisnahme der Allgemeinheit relevantes Wissen vermittelt. Für das Erteilungsverfahren ist dies mit dem Kenntnisstand im Prioritätszeitpunkt zu ermitteln, da die Schutzfähigkeit der Erfindung beurteilt wird. Im Verletzungsverfahren muss maßgeblich sein, ob ein hypothetischer Verletzer:In durch die geschützte Erfindung einen Wissensvorsprung zur Lösung des durch die angegriffene Ausführungsform gelösten Problems gehabt hätte, den er sich andernfalls hätte erarbeiten müssen. Beurteilungszeitpunkt ist mithin der Verletzungszeitpunkt. Der Auslegungszeitpunkt von Patentschriften ist damit dynamisch. Die Arbeit berücksichtigt den Literatur- und Rechtsprechungsstand bis September 2020. Allein aufgrund des ohnehin schon erheblichen Umfangs wird das generische Maskulinum verwendet.
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168,00 CHF