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Besteuerung der Übertragung des Vermögens eines Einzelunternehmers auf eine Kapitalgesellschaft

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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2, 7, Fachhochschule Münster (Wirtschaft), Veranstaltung: Seminar zu ausgewählten Bereichen der Steuerlehre, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach einigen Jahren des erfolgreichen Wachstums stellt sich für jeden Unternehmer irgendwann die Frage, ob die Organisationsform des Unternehmens den veränderten Anforderungen noch entspricht. Dazu gehört auch die Rechtsform. Sie ist keine Entscheidung, mit der sie sich für immer festlegen, sondern ein Kleid, das bei Bedarf gewechselt werden kann - und sollte.1 Die Beweggründe für einen Rechtsformwechsel sind vielfältig. Nicht zu verhehlen ist, dass in vielen Fällen steuerliche Erwägungen eine Rolle spielen. Die Unternehmen reagieren damit auf die im deutschen Steuerrecht vorhandene Ungleichbehandlung der Rechtsformen. Die Überführung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG ist ein vielgewähltes Modell, das u. a. dazu dienen konnte, für Zeiträume bis Ende 1996 der doppelten Vermögensteuerpflicht der Gesellschaft und der Gesellschafter zu entgehen. Auch die Folgen verdeckter Gewinnausschüttungen an Gesellschafter, die auch nicht durch Satzungsklauseln rückgängig zu machen waren, bewegten viele Kapitalgesellschaften zur "Flucht" in die Personengesellschaft. Umgekehrt kann es etwa zweckmäßig sein, eine Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln, wenn Pensionsrückstellungen gebildet werden sollen. Die Unternehmenssteuerreform, umgesetzt durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000, hatte auch das Ziel, die steuerliche Ungleichbehandlung der Rechtsform Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft zu beseitigen. Dies ist bisher nur teilweise geglückt. Insbesondere ist der Rechtsform der Kapitalgesellschaft zukünftig, wegen der nur für sie geltenden Steuerfreiheit von Dividende und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, in all den Fällen der Vorzug zu geben, in denen die Gesellschafter nicht auf eine zeitnahe Ausschüttung der Gewinne der Kapitalgesellschaft angewiesen sind, und derartige Erträge und Gewinne steuerfrei in der Gesellschaft thesauriert und reinvestiert können. [...] 1 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, http://www.gruenderstadt.de/Infopark/rechtsformwechsel.html (24.04.03)
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