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Das Fahrnispfandrecht und die Sicherstellung künftiger Forderungen

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Das Fahrnispfandrecht kann analog zur Grundpfandverschreibung (Art. 824 Abs. 1 ZGB) zur Sicherstellung künftiger Forderungen bestellt werden. Vorausgesetzt wird, dass die Entstehung der künftigen Forderung bereits im Zeitpunkt der Bestellung des Fahrnispfandrechts bestimmbar und vorhersehbar war. Doch was bedeuten Bestimmbarkeit und Vorhersehbarkeit? Wie genau muss der Kreis der gesicherten Forderungen umschrieben werden, damit diese pfandgesichert sind? Schliesst die Bestellung einer «besonderen» Sicherheit die Anwendbarkeit der «generellen» AGB-Pfandklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken aus? Inwiefern ist es zulässig, das Akzessorietätsprinzip zu durchbrechen, um künftige Forderungen sicherzustellen? Die vorliegende Dissertation bietet zu den aufgeworfenen Fragen Lösungen an.
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