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Das Internationale Privatrecht Deutschlands

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§ 1. Der Gegenstand des internationalen Privatrechts. v. BAR: 13ff. - JITTA, Jos. : La methode du droit internat. prive (1890, La Raye) 32ff. - ZITELMANN: I Iff. - FRANKENSTEIN: 128ff. - GIESKER­ ZELLER: Die Rechtsanwendbarkeitsnormen, 1914. - KAHN: I 255ff. - GUTZ­ WILLER: 1535 ff. - ARMINJON : L' objet et la methode du droit into prive. Ree. d. Cours 1928 I 433ff. - ARMINJON: Genter Rev. 56 (1929) 680ff. - RAAPE: IPR 1 ff. - FICKER: Grundfragen des interlokalen Rechts, 1952. Verwirklicht sich in Deutschland ein Tatbestand (eine Vereinbarung, eine Korperverletzung, eine Geburt, ein Todesfali usw. ), an welchem nur Deutsche mit deutschem W ohnsitz beteiligt sind, wird auf Grund eines solchen Tatbestandes eine Wirkung (z. B. Erfiillung) in Deutschland erwartet und wird vor einem deutschen Gericht ein Rechtsstreit ein­ geleitet, so wird niemand erwahnen, daB deutsches Recht (ProzeBrecht, Zivilrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht usw. ) anzuwenden ist: die Frage nach dem anwendbaren Recht entsteht nicht, weil die Antwort ein der an dem Tatbestand Be­ Gemeinplatz ware. Anders, wenn einer teiligten Auslander ist oder im Ausland seinen Wohnsitz hat, oder wenn der Tatbestand sich ganz oder teilweise im Auslande ereignet oder dort seine Wirkungen eintreten solien, oder wenn im Ausland auf Grund eines rein inlandischen Tatbestandes geklagt wird oder geklagt worden ist. Bei sol chen Leben8verhiiltni88en mit A usland8berilhrung laBt sich die Frage, welche Rechtsfolge der Tatbestand hat, erst beantworten, wenn zuvor festgestelit ist, welcher Rechtsordnung die Antwort auf jene Frage zu entnehmen ist.
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