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Der Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Leistungsgegenständen

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15 Abs. 1 UStG regelt nicht, wie die Umsatzsteuerbelastung rückgängig zu machen ist, wenn ein Leistungsgegenstand teils unternehmerisch, teils nichtunternehmerisch genutzt wird. Nach dem Verbrauchsteuercharakter der Umsatzsteuer ist der Vorsteuerabzug nur insoweit möglich, als ein Gegenstand unternehmerischen Zwecken dient. Der Verbrauchsteuercharakter offenbart aber auch eine Unvollständigkeit des 15 Abs. 1: Beim Übertritt eines Gegenstandes von der privaten in die unternehmerische Sphäre ist keine Entlastung möglich. Die Korrektur eines einmal vorgenommenen Vorsteuerabzugs kommt bei Nutzungsänderungen nach dem Kalenderjahr der Anschaffung nicht mehr in Betracht. Aus diesem Grund muß angefallene Vorsteuer beim Leistungsbezug vollständig abgezogen werden. Die nichtunternehmerische Nutzung ist jeweils im Wege des Eigenverbrauchs zu belasten.
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