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Die Rechtsprechung des Reichswirtschaftsgerichts zur Verordnung über die schiedsgerichtliche Erhöhung von Preisen bei der Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungswasser

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Frontmatter -- Vorwort -- Vorwort zur 1. Sammlung -- Inhalt -- 1. Berufung gegen den Spruch eines Vertragsschiedsgerichts, das auch über Ausprüche aus der Berordanung vom 1 Februar 1919/9. Juni 1922 entschieden hat, ist unzulässig -- 2. Wie zu 1. - Würdigung des Schiedsgerichtsverfahrens -- 3. Zuständigkeit -- 4. Übertragung des Lieferbetriebes auf einen andren ohne Genehmigung des Abnehmers -- 5. § 2 Ziff. 3 in Verbindung mit § 1 -- 6. Berücksichtigung der aus der Goldbilanz ersichtlichen ungewöhnlich günstigen Bermögenslage des Lieferwerks bei Festsetzung angemessener Strompreise -- 7. Betriebskosten -- 8. Zulässigkeit des Schiedsverfahrens -- 9. Erhebung der Klage aus § 2 Aus -- 10. Haben sich Lieferer und Abnehmer elektrischer Arbeit im Sinne des § 2 Abs -- 11. Erhöhung der Preise wegen ungünstiger Gestaltung der Absaktzerhältnisse -- 12. Mehrkosten für Erweiterungen und deren Abwälzung -- 13. Strombezug vom Wiederverkäufer -- 14. Einfügung einer Bestimmung in der vor dem Kriege abgeschlossenen Strom-lieserungsvertrag, dass die mit Strom belieferte Gemeinde an den durch Leitungsdiebstähle verursachten Wiederherstellungskosten beteiligt werde -- 15. Einstweilige Anordnungen gemäss § 2 Abs der Verordnung -- 16. Ist eine Wiedereinsetzung in der vorigen Stand gegen die Verfäumung der Berufungsfrist zulässig -- 17. Kosten des Schiedsgerichts -- 18. Gebühren des Schiedsgerichtes -- 19. Gerichtsgebühren bei Zurücknahme der Klage -- Sachregister
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