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Die zivilrechtliche Einordnung der Gewinnzusagen gemäß § 5c KSchG

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Mit Schaffung des § 5j KSchG im Jahr 1999 hat sich der Gesetzgeber dazu ausgesprochen, dass ein Verbraucher den Gewinn, den ihm ein Unternehmer mittels Gewinnzusage "versprochen hat", einklagen kann. Seit 13.06.2014 ist der als § 5j KSchG eingeführte Anspruch des Konsumenten als § 5c KSchG in den Gesetzesbüchern zu finden. Das Buch setzt sich unter anderem damit auseinander, wie dieser "Erfüllungsanspruch" des § 5c KSchG, der aus der Gewinnzusage resultiert, in das System des österreichischen Zivilrechts einzuordnen ist. Die Einordnung des § 5c KSchG in die österreichische Jurisdiktion wird anhand der maßgeblichen Judikatur und dem Meinungsstreit in der Lehre erläutert. Der OGH hat im Jahr 2008 (7 Ob 17/08p) entschieden, dass § 5j(c) KSchG als Erfüllungsanspruch sui generis zu verstehen ist, jedoch findet diese Lösung in der Lehre keine große Akzeptanz. Interessant erscheint, dass es noch einen weiteren Lösungsansatz geben könnte, und zwar, dass der Gesetzgeber womöglich bewusst/unbewusst einen Strafschadenersatzanspruch, ähnlich den punitive damages aus dem angloamerikanischen Raum, geschaffen haben könnte.
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