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Die Zurechnung der Überschusseinkünfte bei Personengesellschaften

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Im Gegensatz zur Körperschaft, die das von ihr erwirtschaftete Einkommen selbst versteuert (Trennungsprinzip), werden die von einer Personengesellschaft im Bereich der Einkommensteuer erzielten Einkünfte nicht ihr, sondern unmittelbar den Gesellschaftern zugewiesen. Für die gemeinschaftliche Einkünfteerzielung finden sich jedoch nur bei den Gewinneinkünften einkommensteuerliche Vorschriften. Es bedarf daher der Klärung, ob bei der unternehmerischen und der vermögensverwaltenden Personengesellschaft die Bestimmung des Zurechnungsadressaten nach den gleichen Regeln vollzogen werden kann oder ob die aus dem Einkünftedualismus resultierende unterschiedliche einkommensteuerliche Relevanz wirtschaftlicher Markttätigkeit Auswirkungen auf die Kriterien der Einkünftezurechnung bei der Personengesellschaft mit Überschusseinkünften besitzt.
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