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Durchgriffshaftung für Existenzvernichtung

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Masterarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2, Ludwig-Maximilians-Universität München (Ludwig Maximilian Universität), 45 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Attraktivität der GmbH besteht hauptsächlich darin, dass die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit auf dem Stammkapital beschränkter Haftung einstehen: ohne viel investieren zu müssen (25.000 EUR) können sie Rechtsgeschäfte eingehen, ohne dass sie ihr Personalvermögen riskieren. Die wirtschaftliche Funktion der GmbH liegt weniger in der Förderung einer Trennung von Kapital und Management. Der Sinn der Haftungsbeschränkung - auch bei Einpersonengesellschaften - liegt vielmehr in der Investitionsförderung: der Einmanngesellschafter riskiert grundsätzlich sein Privatvermögen nicht. Müsste er befürchten, dass er falls sein unternehmerisches Projekt misslingt, sein eigenes Vermögen verliert, würde er weniger interessiert sein, in ökonomisch interessante, aber risikoreiche Projekte zu investieren. So regelt § 13 Abs. 2 GmbHG ausdrücklich, dass für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Daher spielt die Haftungsbeschränkung in der GmbH eine attraktive Rolle aber ist auch mit Problemen verbunden, da sie unmittelbar die Frage nach einem adäquaten Gläubigerschutz hervorhebt. Dieses Problem ist heute noch akuter geworden, wenn man betrachtet, dass der EuGH durch die Überseering- und Inspire Art- Entscheidungen, die Sitztheorie endgültig aufgegeben und einen Markt für Gesellschaftstypen im Binnenmarkt ermöglicht hat.
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