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  • Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 132

Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 132

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Frontmatter -- Inhalt -- I. Bürgerliches Recht -- a. Reichsrecht -- 1. Über die Anfechtung eines gemeinschaftlichen wechselbezüglichen Testaments, wenn der überlebende Ehegatte eine zweite Ehe eingegangen ist. Inwiefern wird der Beginn der Anfechtungsfrist durch einen Rechtsirrtum des wiederverheirateten Ehegatten gehindert? Wann beginnt die Anfechtungsfrist für den überlebenden zweiten Ehegatten? -- 2. Kann die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einem Vertragsangebot wirksam erklärt werden? -- 3. Wird die Gültigkeit einer Hypothek durch eine persönliche Pfandbrieflieferungspflicht des Schuldner-Eigentümers beeinträchtigt? Kann dieser dem Gläubiger die Befugnis zugestehen, ihm die Löschung der Hypothek bis zur Lieferung von Pfandbriefen zu verweigern? -- III. Gerichtliche- Verfahren -- 4. Hindert die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Grund eines Schadensersatzanspruchs die vollständige Klagabweisung, die damit begründet wird, daß dem Kläger kein Vermögensschaden erwachsen sei? -- I. Bürgerliches Recht -- a. Reichsrecht -- 5. Ist § 139 BGB. auf Eintragungen im Genossenschaftsregister anwendbar? -- 6. Über Verschulden beim Vertragsschluß -- 7. Über den Befreiungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters, insbesondere dann, wenn dieser für Geschäftsverbindlichkeiten ihm gehörige Gegenstände einem Gläubiger sicherungshalber übereignet hat -- 8. Zur Auslegung des § 317 HGB. Über die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 817 Satz 2 BGB -- 9. Verstößt ein Vergleich, den der Grundstücksveräußerer mit seinem Käufer über die Aufwertung des Kaufpreises unter Verzicht auf sämtliche Ansprüche abschließt, dann gegen die guten Sitten, wenn dabei die Ausgleichspflicht des Käufers nicht berücksichtigt wurde zum Nachteil des früheren Hypothekengläubigers, der seine persönliche Forderung gegen den Verkäufer angemeldet hatte? -- 10. Kann der Gläubiger auch nach Annahme einer anderen als der geschuldeten Leistung an Erfüllungsstatt noch einen Aufwertungs- oder Ausgleichsanspruch geltend machen? Unter welchen Voraussetzungen steht dem Schuldner gegen seinen Grundstücksabkäufer ein Ausgleichsanspruch zu? -- 11. Kann § 278 BGB. auf die Verpflichtung aus § 909 das. angewandt werden? Inwieweit kann der Bauherr die ihm nach § 909 obliegenden Pflichten durch Übertragung der Bauarbeiten an den Bauunternehmer erfüllen? -- II. Öffentliche- Recht -- 12. Inwieweit erleidet der Grundsatz, daß behördliche Angestellte durch Übertragung hoheitsrechtlicher Befugnisse mit Rechtsnotwendigkeit Beamte werden, dann eine Einschränkung, wenn diese Befugnisse nur von geringem Umfang sind und hinter der sonstigen Tätigkeit des Angestellten an Bedeutung erheblich zurückstehen? Zur beamtenrechtlichen Stellung der preußischen Chausseeaufseher -- 13. Sind die §§ 29 und 30 der mecklenburg-schwerinschen Verordnung über die Enteignung von Grundeigentum in den Landstädten und deren Gebiet vom 21. Juli 1886 mit der Reichsverfassung vereinbar? Liegt Enteignung vor, wenn die Festsetzung einer Baufluchtlinie den Charakter einer ortsgesetzlichen Regelung hat -- I. Bürgerliches Recht -- a. Reichsrecht -- 14. Welche Ansprüche stehen dem Käufer zu, der von einem Mündel, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter, ein Grundstück gekauft hat, wenn der Vertreter nicht vorhandene Eigenschaften zugesichert oder vorhandene verschwiegen hat? -- 15. Kann der Nachlaßschuldner dem Grundbuchberichtigungs-Anspruch sämtlicher Miterben ein Zurückbehaltungsrecht entgegensetzen wegen schuldrechtlicher Ansprüche gegen alle oder einzelne Miterben? -- II. Öffentliche- Recht -- 16. Gehören zu den Geistlichen, die nach § 7 Abs. 2 des preuß. Besoldungsgesetzes vom 17. Dezember 1927 den vollen Wohnungsgeldzuschuß auch dann erhalten, wenn sie ledig sind, die Universitätsprofessoren der katholischen Theologie? -- III. Gerichtliche- Verfahren -- 17. Kann der bayerische Anwalt die von ihm beim B
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