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Funktionelle Äquivalente der strafrechtlichen Konkurrenzlehre im Common Law

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Im deutschen Strafrecht wird die Zulässigkeit der kumulativen Anklage, Verurteilung und Bestrafung mehrerer Gesetzesverletzungen durch die sog. Konkurrenzlehre geregelt. Eine solche gibt es in Rechtsordnungen des Common Law zwar dem Begriff nach nicht, jedoch in der Sache. Dies zeigt Andreas Dürr anhand dreier repräsentativer Rechtsordnungen jenes Rechtskreises (England/Wales, Kanada, USA) eingehend. Er vergleicht die Rechtsordnungen und erarbeitet anschließend einen Vorschlag zur Neuordnung der Konkurrenz im deutschen Recht, der v.a. auf einer einheitlichen Form der Kumulativbestrafung von Tateinheit und -mehrheit beruht und der Idealkonkurrenz einen anderen Anwendungsbereich als bislang zuweist. Die Erkenntnisse des Rechtsvergleichs nimmt der Autor zum Anlass, die völkerstrafrechtliche Rechtsprechung zur Gesetzeskonkurrenz zu kritisieren und auch insoweit einen alternativen Lösungsweg anzubieten.
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