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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

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Zum Werk Der Köhler/Bornkamm/Feddersen gilt als unverzichtbares Standardwerk. Er kommentiert das UWG, die Preisangabenverordnung (PAngV), das Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG), die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) sowie die Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (P2B-VO). Ein detailliertes Fundstellen-, Fälle- und Sachverzeichnis erleichtert den Zugriff auf das durch Fallgruppen geprägte Lauterkeitsrecht. Vorteile auf einen Blickzuverlässige Auswertung der gesamten höchstrichterlichen Rechtsprechungunverzichtbar für jeden Wettbewerbsrechtlerder führende Jahreskommentar zum UWG Zur Neuauflage Das Recht des unlauteren Wettbewerbs wird kontinuierlich durch die Rechtsprechung des EuGH und BGH weiterentwickelt. Diese Rechtsprechung werten die Autoren zuverlässig aus und legen die Auswirkungen auf die tägliche Praxis dar.In der 39. Auflage stand das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs im Mittelpunkt. Die Änderungen zu § 8 treten im Dezember 2021 in Kraft.Umfangreiche Änderungen ergeben sich durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht. So werden zB in die schwarze Liste neue Tatbestände stets unlauterer Geschäftspraktiken aufgenommen. Diese betreffen die verdeckte Werbung in Suchergebnissen, den Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen, die Irreführung über die Echtheit von Verbraucherbewertungen, gefälschte Verbraucherbewertungen und die Irreführung über ausgelobte Preise oder Gewinne.§ 5a zur Irreführung durch Unterlassen wird in §§ 5a-5c aufgeteilt und einer detaillierten Regelung unterzogen.Weitere Änderungen finden sich ua in § 9 (Schadensersatz) und im neuen § 19 (Bußgeldvorschrift bei einem weitverbreiteten Verstoß und einem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension).Durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge wird ein neuer § 7a UWG über die Einwilligung in Telefonwerbung ins UWG eingeführt.Neu: Kommentierung zur P2B-VO Zielgruppe Für Richterschaft, Rechtsanwaltschaft, Unternehmen, Verbraucherschutzverbände, Industrie- und Handelskammern, Wirtschaftsverbände, Hochschulen.
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