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Nacherfüllungspflicht bei unverhältnismässigen Kosten im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs
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Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1, 0, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim (Fachrichtung Öffentliche Wirtschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Kosten für den Einbau einer neuen mangelfreien Sache zählen demgegenüber nicht zum Kostenaufwand nach § 439 Abs. 2 BGB, sie können nur unter den Voraussetzungen der §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB unter Schadensersatzgesichtspunkten ersetzt verlangt werden, OLG Frankfurt a. M.: Urteil vom 14.02.2008 - 15 U 5/07, BeckRS 2008 05877. Anders das OLG Köln, OLG Köln, Urteil vom 21.12.2005 - 11 U 46/05, NJW-RR 2006, 677 - der Schadensersatzanspruch wegen Verkaufs und Lieferung mangelhafter Bodenfliesen umfasst nur die Aufwendungen für die Ersatzfliesen nebst Frachtkosten sowie der Entfernung und Rücknahme des mangelhaften Belags nebst Sockelleisten, nicht dagegen die Kosten der Neuverlegung. Schadensersatz für den Einbau der Fliesen (als Kosten des Einbaus neuer mangelfreier Fliesen) könnte der Kl. daher nur unter dem Gesichtspunkt der Verweigerung der Nacherfüllung verlangen. Das würde voraussetzen, dass die Nacherfüllung auch die Verlegung der nachzuliefernden mangelfreien Fliesen umfassen würde. Diese Ansicht wird vom OLG Karlsruhe vertreten, OLG-Report 2004, 465 = MDR 2005, 135 = BauR 2005, 109, ebenso Terrahe, VersR 2004, 680, Faust, in: Bamberger/Roth, BGB, § 439 RN 18). Durch die Nacherfüllung solle der Käufer in die Lage versetzt werden, mit der Sache so zu verfahren, als wäre diese mangelfrei gewesen. Damit sei auch der Zustand geschuldet, in dem sich die Sache befände, wenn sie mangelfrei gewesen wäre, zu den Aufwendungen i. S. von § 439 Abs. 2 BGB zählten damit auch die Kosten des Ein- und Ausbaus der Fliesen. Dem ist nicht zu folgen. Die geschuldete Nacherfüllung beschränkt sich auf Nachlieferung mangelfreier Fliesen. Der Einbau und die Verlegung der Fliesen ist dagegen nicht Bestandteil der Verkäuferpflichten aus §§ 433, 434 BGB. Die gegenteilige Auffassung vermengt Kauf- und Werkvertrag
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