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Sachverständigenwesen

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Quelle: Wikipedia. Seiten: 24. Kapitel: TÜV, Sachverständiger, Ziviltechniker, Hauptuntersuchung, Versorgungsmedizin-Verordnung, Grad der Schädigungsfolgen, Befund, Medizinischer Sachverständiger, Gutachten, Amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer, Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht, Prüfingenieur, Schätzer, Amtssachverständiger, Sachverständigenhaftung, Glockensachverständiger, Kreditsachverständiger, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, Fachgebiet, Verkehrsanalytisches Gutachten, Health and Safety Executive, Anbauabnahme. Auszug: Ein Sachverständiger ist eine natürliche Person mit einer besonderen Sachkunde und einer überdurchschnittlichen fachlichen Expertise auf einem gewissen Gebiet. Hat ein Gericht oder eine Behörde kein ausreichendes Fach- oder Sachwissen, kann das Gericht oder die Behörde die Sachfrage an einen Sachverständigen zur Beantwortung delegieren. EuroExpert, die European Organisation for Expert Associations, definiert den Begriff des Sachverständigen wie folgt: "Der Sachverständige ist eine unabhängige integre Person, die auf einem oder mehreren bestimmten Gebieten über besondere Sachkunde sowie Erfahrung verfügt. Der Sachverständige trifft aufgrund eines Auftrages allgemeingültige Aussagen über einen ihm vorgelegten oder von ihm festgehaltenen Sachverhalt. Er besitzt ebenfalls die Fähigkeit, die Beurteilung dieses Sachverhaltes in Wort und Schrift nachvollziehbar darzustellen." Im Speziellen wird der Ausdruck Sachverständiger für Gutachter oder Berater von Gerichten (Gerichtssachverständiger) oder Entscheidungsgremien gebraucht. Sachverständige unterstützen dabei lediglich den Entscheidungsprozess und wirken nicht an der eigentlichen Entscheidung mit. Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sachverständiger ist fachliche Kompetenz, man spricht von der "besonderen Sachkunde". In der Regel ist diese Sachkunde erworben durch ein für das Fachgebiet geeignetes Hochschulstudium mit Abschluss sowie mehrjährige Berufserfahrung bzw. Weiterqualifizierung auf dem entsprechenden Gebiet. Für handwerksbezogene Sachverständigentätigkeiten kann auch der Abschluss als Handwerksmeister sowie entsprechende Berufspraxis in Verbindung mit umfangreicher fachlicher sowie rechtlicher Fortbildung ausreichend sein. Die Bezeichnung "Sachverständiger" ist in Deutschland, Liechtenstein und Österreich nicht geschützt. Jeder darf sich "Sachverständiger" nennen. Die irreführende Verwendung des Begriff kann als unlauterer Wettbewerb qualifiziert werden. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine entsprechende Fachau
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19,50 CHF

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