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Scharfrichter

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Quelle: Wikipedia. Seiten: 40. Kapitel: Albert Pierrepoint, André Obrecht, Wilhelm Röttger, Charles Henri Sanson, Jules-Henri Desfourneaux, Julius Krautz, John Ellis, Josef Lang, Paul Sakowski, Alfred Roselieb, Anatole Deibler, Carl Gröpler, Friedrich Reindel, Johann Reichhart, Louis Deibler, Franz Joseph Wohlmuth, David Clauss der Ältere, Karl Huss, Mengis, Hermann Lorenz, Darshan Singh, Maljuta Skuratow, Giovanni Battista Bugatti, Marcel Chevalier, Henry Pierrepoint, Thomas Pierrepoint, Johann Lang, Joseph Malta, Georg Adam Ostertag, John C. Woods, Hermann Helbig, Syd Dernley, Moritz Brand, Jan Mydlár, Franz Schmidt, Albert Gustaf Dahlman, Johann Friedrich II. Gast, Franz Xaver Reichhart, Gustav Ludwig Völpel, Arthur B. English, Alwin Engelhardt, Alphonse Berger, Thomas Derrick, Scharfrichterhaus, State Electrician. Auszug: Der Scharfrichter (der mit der Schärfe des Schwertes Richtende), ein besonderer Beruf, vollstreckt seit dem Mittelalter die Todesstrafe, früher war auch der Begriff Carnifex gebräuchlich, heute wird synonym dazu die Bezeichnung Henker verwendet (ursprünglich der Vollstrecker einer Hinrichtung durch "Henken"). Hinrichtung von Seeräubern in Hamburg, 1573 Der italienische Henker "Mastro Titta" bietet einem Verurteilten eine Prise Schnupftabak an. 19. Jh. Hinrichtung durch Scharfrichter Henkerslohn Scharfrichter bei der Vorbereitung Schwert eines Scharfrichters, Deutschland, 17. Jahrhundert Sinnspruch auf einem RichtschwertIn den alten europäischen Volksrechten (sächsisches Recht Sachsenspiegel, Lex Salica u. a.) wurde die Hinrichtung durch einen der Richter, oft den jüngsten, oder den Ankläger vollzogen. Auch ein Fronbote oder Amtmann (auch Büttel) wird als Hinrichter genannt, dieser erhält allerdings für den Akt der Hinrichtung kein Geld. Das Scharfrichteramt bildete sich im Zusammenhang mit der "Professionalisierung" des gesamten Strafvollzugs im Verlauf des 13. Jahrhunderts aus. Man versuchte die Rechtsprechung in die Hand des Staates zu bringen (Gewaltmonopol aufseiten des Staates), um damit u. a. Fehden und generell Gewalttaten zu unterbinden. Bis dahin wurde hauptsächlich der Akkusationsprozess angewandt, das heißt, vor Gericht standen sich Kläger und Angeklagte gleichberechtigt gegenüber. Ab 1250 sollte sich das jedoch mit dem Wunsch, die Gewaltverbrechen durch harte Strafen und Verfolgung zu verhindern, ändern. Der Inquisitionsprozess verdrängte aufgrund seiner Effizienz mehr und mehr den Akkusationsprozess. Es oblag nun dem juristisch geschulten und beamteten Richter und den Gerichtsdienern, den Tatbestand herauszufinden. Das Ziel war es normalerweise, das Geständnis des Angeklagten zu hören. Demzufolge fand auch die Folter vermehrt ihre Anwendung und parallel dazu bildete sich (ähnlich dem "professionellen" Richter) das Amt der Scharfrichter als Folge der imm
Folgt in ca. 5 Arbeitstagen

Preis

22,50 CHF

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