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Zeitschrift für das Gymnasialwesen, 1850, Vol. 1

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Excerpt from Zeitschrift für das Gymnasialwesen, 1850, Vol. 1: Im Auftrage und Unter Mitwirkung des Berlinischen Gymnasiallehrer-Vereins, Vierter JahrgangNach 5. 3 ist Jedermann berechtigt, ein Gymnasium zu er richten. In der preufsischen verfassung-urkunde vom 5. Deebr. 1848 heifst es Tit. Ll. Art 19: "unterricht zu ertheilen und Un terrichtsanstalten zu gründen, steht Jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftlicbe und technische Beßhignng den beiref fendeu Staatsbchörden nachgewiesen hat, womit in dem Bedin gungssatm auch Art. 152 des drei-königs-entwurfes der deut schen Verfassung ühereinstimmt: "wenn er seine Befähigung der betreffenden Staatsbehörde nachgewiesen hat. Der österreichi sche Entwurf stimmt dagegen mit der belgisehenverfassnng 5. 13 und mit dem Entwurf der Verfassnr commission der prett fsischen Nationalversammluu von 1848 ti creia, in dem es5.22 hiefs: "unterricht zu ertheifen und Unterrichtsanstaltén zu grün den, steht edem frei. Vorbeugende, beengende Maafsregeln sind untersagt. Wenn nun auch der österreichische Entrf die Er öffnung eines G mnasiums von der Genehmigung des Unterrichts ministeriums abhän 'g macht und diese unter andern an die Nach weisung knüpft, da s die Einrichtung der Anstalt den Vorschrif ten des Unterrichtsgesetzes entspricht, so scheint doch dadurch nicht in hinreichendem Maafse den Mifsbrinchen vorgehen t zu sein, zu denen die gewährte Freiheit zum Nachtheil des sata nnd der Staatsbürger Veranlassung geben kann. Dürfen einmal die Gymnasien ohne weitere Bedungnng Gegenstand der Privat Industrie und Privatspecnlation werden, so kann auch der Ein flnfs der Gesinnung, aus welcher diese hervorgegangen ist, auf dre' Entwicklung der Anstalt nicht verhindert und abgewiesen werden, sie wird sich trotz aller Gesetze und Reglemente gel tend machen, wie die Erfahrun beweist. Wir glauben daher, dafs, wenn es sich in diesem alle noch nur um Errichtung von Anstalten handelt, doch eine Beschränkung in dem Sinne der oben angezo enen Entwürfe wünschenswt sei, und dafs sie ohne Benachthei i ung der Freiheit des Bürgers eintreten könne.About the PublisherForgotten Books publishes hundreds of thousands of rare and classic books. Find more at www.forgottenbooks.comThis book is a reproduction of an important historical work. Forgotten Books uses state-of-the-art technology to digitally reconstruct the work, preserving the original format whilst repairing imperfections present in the aged copy. In rare cases, an imperfection in the original, such as a blemish or missing page, may be replicated in our edition. We do, however, repair the vast majority of imperfections successfully, any imperfections that remain are intentionally left to preserve the state of such historical works.
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